Erste Schritte bei Fahrzeugdiebstahl

Gastbeitrag von Gerd Wegel, ACE

Foto pixaby

(ACE) Mittelhessen 22. August 2024 – Für die meisten Autobesitzerinnen und -besitzer ist es wohl die Horrorvorstellung schlechthin: Da, wo eben noch das eigene Auto parkte, klafft eine große Lücke oder es parkt ein anderes Auto dort. Wie man in einer solchen Ausnahmesituation richtig reagiert, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.  

Polizei kontaktieren Wenn plötzlich das Auto weg ist, sollte als Erstes die Polizei kontaktiert werden. Bei der nächsten Dienststelle sollte man sich zunächst telefonisch erkundigen, ob das Auto nicht nur abgeschleppt wurde. Bestätigt sich das allerdings nicht, sollte der Weg direkt zur nächsten Polizeidienstelle führen, um Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Nötig sind hierfür neben dem Personalausweis auch Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Daher Fahrzeugpapiere nie im Auto aufbewahren. Alle Angaben zu den Umständen des Diebstahls und zum Fahrzeug sollten korrekt gemacht werden – von Schätzungen ist abzuraten. Wichtige, aber fehlende Angaben können auch noch nachgereicht werden. Wer zuvor einen GPS-Tracker unauffällig deponiert hat, hat bessere Chancen, das gestohlene Auto wiederzufinden. Erst nach Erstattung der Anzeige kann das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden.  

Schnellstmöglich Versicherung informieren Nach dem Gang zur Polizei sollte die Kaskoversicherung informiert werden: Sie benötigt die Schadensanzeige der Polizei, die Fahrzeugpapiere im Original und sämtliche Fahrzeugschlüssel. Diese wichtigen Dokumente sollten am besten als Einschreiben mit Rückschein versendet werden, um den Versand nachweisen zu können. Auch bei der Schadensmeldung bei der Versicherung sollte auf Richtigkeit geachtet und auf Schätzungen verzichtet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Könnte man selbst fahrlässig gehandelt haben – etwa, weil der Schlüssel stecken gelassen oder nicht abgeschlossen wurde – ist eine juristische Beratung durch einen Fachanwalt ratsam. ACE-Tipp: In der Regel geht das gestohlene Auto erst einen Monat nach der Schadensmeldung in den Besitz der Versicherung über. Wird das Auto innerhalb dieses Monats gefunden, muss der Besitzer oder die Besitzerin es zurücknehmen. Daher sollte erst nach Ablauf dieser Frist ein neues Auto gekauft werden, um nicht plötzlich zwei Fahrzeuge zu besitzen. Wurde das Auto aufgefunden, ist aber beschädigt, sollte der Schaden umgehend der Versicherung mitgeteilt werden.  

Fahrzeugabmeldung beim Straßenverkehrsamt Sobald der Schaden der Versicherung gemeldet wurde, sollte man das gestohlene Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt abmelden. Sollte das Auto nicht innerhalb kurzer Zeit wiedergefunden werden, ist eine Abmeldung spätestens 14 Tage nach dem Diebstahl sinnvoll. Dadurch entfallen weitere Zahlungen von Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Für die Abmeldung des gestohlenen Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt wird eine Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II benötigt. Die Stilllegungsbescheinigung sollte dann der wiederum der Versicherung vorgelegt werden.  
Nicht vergessen Bei geleasten oder finanzierten Autos muss außerdem die Bank oder Leasinggesellschaft informiert werden. Wenn zudem Bankkarten oder Handys im Auto waren, sollten diese umgehend gesperrt werden. Je nach Inhalt des gestohlenen Fahrzeugs und Umfang des Versicherungsschutzes ist möglicherweise auch die bestehende Hausratversicherung oder Gepäckversicherung zu informieren, um weitere Ansprüche geltend machen zu können.
 
Weitere Informationen: >> Mobilitätshilfe des ACE bei Fahrzeugdiebstahl

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